Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Ziele
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und Spenden
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Arbeit des Vorstandes
§ 10 Ein- und Ausgaben
§ 11 Auflösungsbestimmung
§ 12 Gültigkeit dieser Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Museum `Alte Pfarrhäuser´ Mittweida e.V.“.
(2) Er ist eine eingetragene Vereinigung auf der Grundlage der §§ 21-79 BGB.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mittweida, 09648 Mittweida, Kirchberg 3.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele
(1) Ziele des Vereins sind die materielle und ideelle Förderung sowie die direkte Unterstützung der Aktivitäten des Museums „Alte Pfarrhäuser“ und den nachgeordneten musealen Einrichtungen, soweit diese auf die Sammlung, Erhaltung, Erforschung, Publizierung und Präsentation der überlieferten materiellen, geistigen und künstlerischen Kultur sowie der natürlichen Umwelt gerichtet sind.
(2) Der Verein arbeitet eng mit der Stadtverwaltung und der Museumsleitung zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind: Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(5) Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn Vereinsinteressen nachweisbar dem entgegenstehen.
(6) Personen, die in hervorragender Weise im Sinne der Zielstellung des Vereins gewirkt haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen.
(8) Eine Mitgliedschaft kann ferner auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlöschen (Ausschluss).
(9) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(10) Bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren hebt der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft auf. Über die Mitgliedschaft ist nach schriftlicher Anhörung, mit Rückäußerung innerhalb vier Wochen, zu entscheiden.
§ 5 Beiträge und Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest, diese sind in der Beitragsordnung geregelt.
(3) Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe, auch als Sachspenden bzw. als Sachleistungen entrichtet werden.
(4) Ehrenmitglieder und gemeinnützige Personenvereinigungen (Vereine) zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Tagungsortes, des Tagungstermins und der Tagesordnung schriftlich an die letzte bekannte Adresse oder e-mail-Adresse des Mitgliedes wenigstens drei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(5) Beschlüsse der erschienenen Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
(6) Bei Entscheidungen über Satzungsänderungen, Ausschluss eines Mitgliedes, Auflösung des Vereins und Entlastung des Vorstandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dabei werden Stimmenenthaltungen nicht gezählt.
(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter, und dem Protokollführer hinterlegt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal acht Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und den Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der/Die Museumsleiter/in ist beratendes Mitglied im Vorstand (ohne Stimmrecht).
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand.
(6) Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, aus den Reihen der Mitglieder eine Ersatzperson zu kooptieren.
(8) Das kooptierte Mitglied amtiert bis zur nächsten Wahl-Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, ist Sprecher des Vereins.
§ 9 Arbeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresbericht und einen Kassenbericht vor.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen jeweils eines der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter sein muss.
(7) Das von einer Vorstandsitzung angefertigte Protokoll wird vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 10 Ein- und Ausgaben
(1) Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Zweckgebunde Zuwendungen werden nach der den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet.
(3) Die Tätigkeit des Vereins und der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(4) Der Vorstand entscheidet im Vorfeld bei einer Tätigkeit im Vereinsauftrag über die Erstattung der anfallenden Kosten.
(5) Es darf kein Vereinsmitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11 Auflösungsbestimmung
(1) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Träger des Museums „Alte Pfarrhäuser“ Mittweida mit der Auflage, es für die Förderung von Aufgaben dieses Museums zu verwenden.
§ 12 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mittweida, den 20. April 2015
Michael Kreskowsky
Vorstandsvorsitzender der Fördervereins
Der Förderverein Museum „Alte Pfarrhäuser“ Mittweida wurde am 07. November 1996 unter der Nummer VR 787 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hainichen eingetragen. Die Mitgliederversammlung hat am 11. Oktober 2005 die erste Änderung der Satzung vom 17. Juni 1996 beschlossen. Am 17. Juni 2013 wurde von der Mitgliederversammlung die oben stehende Satzung beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 20. April 2015 ergänzt.